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   BFH, 19.11.2008 - XI B 213/07   

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https://dejure.org/2008,8584
BFH, 19.11.2008 - XI B 213/07 (https://dejure.org/2008,8584)
BFH, Entscheidung vom 19.11.2008 - XI B 213/07 (https://dejure.org/2008,8584)
BFH, Entscheidung vom 19. November 2008 - XI B 213/07 (https://dejure.org/2008,8584)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht und des Rechts auf Akteneinsicht; Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs bei Leistungen eines Strohmanns ist geklärt

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § ... 76 Abs. 1; ; FGO § 79b; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; FGO § 76; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 155; ; FGO § 119 Nr. 3; ; FGO § 78; ; FGO § 78 Abs. 1; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 295; ; UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an eine schlüssige Verfahrensrüge gem. § 76 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung ( FGO ) im Rahmen einer Beschwerde aufgrund einer Verletzung der dem Finanzgericht obliegenden Sachaufklärungspflicht; Voraussetzungen an das Vortragen von Gründen über das Bestehen ...

  • datenbank.nwb.de

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Anspruch auf rechtliches Gehör; Verletzung des Akteneinsichtsrechts; Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs bei Leistungen eines Strohmanns durch Rechtsprechung geklärt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 26.06.2003 - V R 22/02

    Strohmann

    Auszug aus BFH, 19.11.2008 - XI B 213/07
    Für die Klägerin bzw. ihre damaligen Prozessbevollmächtigten war aufgrund dieses Hinweises erkennbar, dass die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des BFH zur etwaigen "Bösgläubigkeit" des Leistungsempfängers bei Verträgen mit Scheinunternehmen Bedeutung erlangen könnte (z.B. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, und BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 V R 22/02, BFH/NV 2004, 233).

    Die damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben auch während des Klageverfahrens in ihrem Schriftsatz vom 30. Juli 2004 auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 233 hingewiesen und Argumente zur Annahme der Gutgläubigkeit der Klägerin vorgetragen.

    Im Übrigen ist die von der Klägerin aufgeworfene Frage, welche Sorgfaltspflichten im Rechtsverkehr bei Leistungen eines Strohmannes gefordert werden können, durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt (BFH-Beschluss in BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, und BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 233).

  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Auszug aus BFH, 19.11.2008 - XI B 213/07
    Für die Klägerin bzw. ihre damaligen Prozessbevollmächtigten war aufgrund dieses Hinweises erkennbar, dass die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des BFH zur etwaigen "Bösgläubigkeit" des Leistungsempfängers bei Verträgen mit Scheinunternehmen Bedeutung erlangen könnte (z.B. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, und BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 V R 22/02, BFH/NV 2004, 233).

    Im Übrigen ist die von der Klägerin aufgeworfene Frage, welche Sorgfaltspflichten im Rechtsverkehr bei Leistungen eines Strohmannes gefordert werden können, durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt (BFH-Beschluss in BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, und BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 233).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

    Auszug aus BFH, 19.11.2008 - XI B 213/07
    Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang aus, die Entscheidung des FG sei unrichtig, weil es die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- (Urteil vom 12. Januar 2006 Rs. C-354/03, C-355/03 und C-484/03 --Optigen--, Slg. 2006, I-483) nicht beachtet habe.
  • BFH, 28.07.2004 - IX B 136/03

    Vorfälligkeitsentschädigung; Grundstücksverkauf

    Auszug aus BFH, 19.11.2008 - XI B 213/07
    Für eine schlüssige Verfahrensrüge wären Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunkts die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43, m.w.N.).
  • BFH, 02.04.2002 - X B 56/01

    Verfahrensmängel bei NZB; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung

    Auszug aus BFH, 19.11.2008 - XI B 213/07
    Auf naheliegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte braucht es zumindest dann nicht ausdrücklich hinzuweisen, wenn die Beteiligten fachkundig vertreten sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947; vom 11. Februar 2003 XI B 4/02, BFH/NV 2003, 802, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 14.02.2002 - VII B 141/01

    NZB; neues Zulassungsrecht; Wahrung der Einheitlichkeit der Rspr.

    Auszug aus BFH, 19.11.2008 - XI B 213/07
    An diese Würdigung der tatsächlichen Feststellungen ist der BFH gebunden, zumal auch insoweit kein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung erkennbar ist, der zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO die Zulassung der Revision erfordern würde (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798).
  • BFH, 07.07.2005 - V R 60/03

    Vorsteuerabzug: Leistender bei Bauleistungen

    Auszug aus BFH, 19.11.2008 - XI B 213/07
    Denn die Entscheidung des FG ist entsprechend dem Vortrag der Klägerin das Ergebnis einer materiell-rechtlichen Würdigung der von ihm festgestellten tatsächlichen Umstände des Einzelfalls (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139, m.w.N.).
  • BFH, 13.06.2005 - I B 239/04

    NZB: Rechtsfortbildung

    Auszug aus BFH, 19.11.2008 - XI B 213/07
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840, m.w.N.).
  • BFH, 08.12.2006 - XI B 59/06

    Rechtliches Gehör; Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 19.11.2008 - XI B 213/07
    § 78 Abs. 1 FGO geht davon aus, dass die Beteiligten jederzeit bei der Geschäftsstelle des Gerichts in die Gerichtsakten und in die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Mai 1998 II B 109/97, BFH/NV 1998, 1498; vom 8. Dezember 2006 XI B 59/06, BFH/NV 2007, 737).
  • BFH, 11.02.2003 - XI B 4/02

    NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 19.11.2008 - XI B 213/07
    Auf naheliegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte braucht es zumindest dann nicht ausdrücklich hinzuweisen, wenn die Beteiligten fachkundig vertreten sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947; vom 11. Februar 2003 XI B 4/02, BFH/NV 2003, 802, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 06.05.1998 - II B 109/97
  • EuGH, 12.01.2006 - C-355/03

    Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerlichen Karussellgeschäften

  • EuGH, 12.01.2006 - C-484/03

    Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerlichen Karussellgeschäften

  • BFH, 23.07.2003 - V B 260/02

    Verletzung des Rechts auf Gehör

  • BFH, 27.02.1970 - VI R 314/67

    Verweigerung des Rechts auf rechtliches Gehör bei fehlender Einsichtnahme in die

  • BFH, 18.02.2009 - XI B 90/08

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Rüge des Verstoßes gegen das Recht auf

    Denn § 78 Abs. 1 FGO geht davon aus, dass die Beteiligten jederzeit bei der Geschäftsstelle des Gerichts in die Gerichtsakten und in die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen können (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Dezember 2006 XI B 59/06, BFH/NV 2007, 737; vom 19. November 2008 XI B 213/07, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R107).
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